Nach einer Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände erscheint die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung zurzeit sehr hoch. Vor diesem Hintergrund ist ein Gefährlichkeitsgutachten (wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellt) dringend angezeigt und ohne Weiteres gerechtfertigt, womit zumindest bis zu dessen Vorliegen Ausführungsgefahr zu bejahen ist (vgl. hierzu etwa BGE 143 IV 9 E. 2.8).