Zusammenfassend drohte der Beschwerdeführer vorliegend mit einem schweren Gewaltverbrechen gegen seine Ehefrau D., wobei er sich zurzeit in einer labilen psychischen Verfassung (mit suizidalen Gedanken) befindet, krankhaft eifersüchtig zu sein scheint und als unberechenbar und jähzornig beschrieben wird. Aufgrund des hängigen Eheschutzverfahrens ist zudem eher mit einer Verschärfung als mit einer Entspannung der Situation zu rechnen. Nach einer Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände erscheint die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung zurzeit sehr hoch.