Februar 2023 eine Eheschutzverhandlung ansteht. Bezeichnenderweise nutzte der Beschwerdeführer sein Schlusswort anlässlich der Haftverhandlung dazu, die Schuld für das Vorgefallene (mindestens teilweise) auch seiner Ehefrau D. zuzuschieben indem er ausführte, dass es nicht sein könne, dass ihm seine Frau das antue, dann aber mit ihm in die Ferien und an den Besuchstag des Sohnes in S. fahre (Protokoll Haftverhandlung vom 16. Dezember 2022 [act. 64]). Dass der Beschwerdeführer für die Zukunft grosse Pläne hat, mag durchaus zutreffen, ist aber vorliegend nicht geeignet, das Risiko einer Affekthandlung zu bannen, zumal er als jähzornig und unberechenbar beschrieben wird.