Der Beschwerdeführer gestand folglich selber ein, dass es sich bei der Drohung mit erweitertem Suizid nicht nur um eine leere Drohung handelte, sondern er diese (Suizid-)Gedanken tatsächlich hatte, aber – aus nicht bekannten Gründen – letztlich von der Umsetzung (bisher) absah, womöglich deshalb, weil er die Gedanken "wegwischen" konnte. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt und ohne entsprechendes Gutachten nicht abschätzbar, wie der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung damit umgeht, wenn er sich wieder "in einem Tief" befinden sollte, Eifersuchtsattacken oder Suizidgedanken hat, zumal sich die Beziehungssituation zu D. nicht verbessern dürfte und im