er so schnell wie möglich wegwischen wolle (vgl. Hafteröffnungseinvernahme vom 14. Dezember 2022, Frage 12). Der Beschwerdeführer gestand folglich selber ein, dass es sich bei der Drohung mit erweitertem Suizid nicht nur um eine leere Drohung handelte, sondern er diese (Suizid-)Gedanken tatsächlich hatte, aber – aus nicht bekannten Gründen – letztlich von der Umsetzung (bisher) absah, womöglich deshalb, weil er die Gedanken "wegwischen" konnte.