Auch die Aussagen des Beschwerdeführers sprechen vorliegend für eine psychische Instabilität. So gab er anlässlich seiner Einvernahme zwar an, dass er die Drohung nicht so gemeint habe. Weiter führte er jedoch aus, dass er in einem Tief gewesen sei und es dann vorkommen könne, dass man solche Gedanken habe (vgl. Hafteröffnungseinvernahme vom 14. Dezember 2022, Frage 11) und es seien nur blöde Gedanken gewesen, die - 13 -