Weiter gab sie anlässlich ihrer Einvernahme an, dass der Beschwerdeführer unberechenbar sein könne, wenn er jähzornig sei und bereits vor ungefähr einem halben Jahr mit Suizid gedroht habe (Einvernahme E. vom 14. Dezember 2022, Fragen 26, 27 und 47). Die Aussagen erscheinen glaubhaft, zumal kein Grund ersichtlich ist, dass E. den Beschwerdeführer fälschlicherweise belasten sollte und ihre Kernaussage, der Beschwerdeführer habe mit [erweitertem] Suizid gedroht, von diesem bestätigt wurde, wobei sich E. anlässlich ihrer Einvernahme nicht mehr an die Drohung mit erweitertem Suizid erinnern konnte, was ebenfalls für ihre Glaubhaftigkeit