Beschwerdeführer nicht nur mit der Todesdrohung, sondern auch mit seinen Überwachungsmassnahmen ein alarmierendes und krankhaft anmutendes Verhalten an den Tag gelegt hat. Hinzu kommt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und D. ein Eheschutzverfahren hängig ist, welches den Beschwerdeführer mit der Trennung konfrontiert und zu weiteren Konflikten führen kann, zumal im Rahmen des Eheschutzverfahrens sämtliche Trennungsmodalitäten zu regeln sein werden und zudem am 8. Februar 2023 eine Eheschutzverhandlung stattfinden soll (Hafteröffnungseinvernahme vom 14. Dezember 2022, Frage 26;