und in seinem Fahrzeug installierte und ferner Drittpersonen mit Nachforschungen beauftragte (vgl. E. 3.2.3.2. hiervor). Das Verhalten des Beschwerdeführers zeugt primär von starker Eifersucht, wobei es an den entsprechenden Fachpersonen sein wird, eine Begutachtung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Es kann jedenfalls festgestellt werden, dass der - 12 -