Diesbezüglich war der Beschwerdeführer sowohl alleine wie auch gemeinsam mit D. (Paartherapie) in der Sprechstunde bei einem Psychiater (Protokoll Haftverhandlung vom 16. Dezember 2022 [act. 55]; Hafteröffnungseinvernahme vom 14. Dezember 2022, Frage 16). Die Lage spitzte sich derart zu, dass gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung des Bezirksgerichts Brugg vom 29. September 2022 superprovisorische Fernhaltemassnahmen zu D. erlassen werden mussten, welche in der Folge mit Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 25. Oktober 2022 bestätigt wurden (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Brugg, Präsidium des Familiengerichts, vom 25. Oktober 2022 [SF.2022.39]).