5.2.2. Vorliegend drohte der Beschwerdeführer damit, sich und seine Ehefrau D. umzubringen (vgl. E. 3.2.3.1. hiervor) und folglich mit der Verwirklichung eines schweren Verbrechens (vorsätzliche Tötung). Die Todesdrohung ist (mindestens teilweise) vor dem Hintergrund eines familiären Konflikts zu sehen. So befinden sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau D. zurzeit in Trennung, was naturgemäss mit einer hohen Emotionalität verbunden sein kann und im vorliegenden Fall auch zu sein scheint. Diesbezüglich war der Beschwerdeführer sowohl alleine wie auch gemeinsam mit D. (Paartherapie) in der Sprechstunde bei einem Psychiater (Protokoll Haftverhandlung vom 16. Dezember 2022 [act.