Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er weder sich noch D. etwas antun könne. Er wolle für seine Söhne da sein, habe noch unzählige Projekte, absolviere eine Weiterbildung und trainiere auf einen Marathon. Auch das Verhalten seit der Inhaftierung zeige, dass er weit davon entfernt sei, diese Welt hinter sich lassen zu wollen. Er sei seither unermüdlich daran, seine Existenz zu retten. Es sei damit klarerweise nicht damit zu rechnen, dass er in Freiheit einen erweiterten Suizid begehe. Die Mobilen Ärzte seien zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer hafterstehungsfähig sei, womit auch die Ärzte nicht von einer hohen Suizidgefährdung ausgegangen seien.