5. 5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz bejahte im Weiteren den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ein Eheschutzverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und D. hängig sei und Fernhaltemassnahmen gegen den Beschwerdeführer erlassen worden seien. Die Beziehung zwischen den Parteien sei sehr angespannt. Der Beschwerdeführer habe Mühe, mit der Trennung umzugehen. Die Belastung für den Beschwerdeführer scheine zurzeit so gross zu sein, dass nach aktuellem Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer seine Drohung wahrmache.