Da es ihm bereits gelungen war, sie für seine Nachforschungen einzuspannen und er angab, ein "gewaltiges Umfeld" zu haben, das ihm helfe wo immer es gehe (Protokoll Haftverhandlung vom 16. Dezember 2022 [act. 59]), besteht eine beträchtliche Gefahr, dass er G. und F. auch betreffend das Strafverfahren beeinflussen kann und dadurch die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts gefährdet. Mit der Vorinstanz ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen. - 10 -