Zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass es sich bei G. und F. um gewichtige Belastungszeugen handelt, womit der Kollusionsanreiz naturgemäss hoch ist. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer G. und F. für Nachforschungen anheuerte und in sein Vorhaben miteinbezog, besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung wiederum mit diesen Personen in Kontakt setzen wird, um entsprechend auf sie einzuwirken. Da es ihm bereits gelungen war, sie für seine Nachforschungen einzuspannen und er angab, ein "gewaltiges Umfeld" zu haben, das ihm helfe wo immer es gehe (Protokoll Haftverhandlung vom 16. Dezember 2022 [act.