Die Strafuntersuchung steht noch am Anfang, wobei von G. und F. ermittlungsrelevante Auskünfte zu erwarten sind, zumal die Intensität und die Mittel der Überwachungsmassnahmen sowie das konkrete Vorgehen des Beschwerdeführers auch für die Qualifikation des Tatbestands (bspw. Nötigung [vgl. E. 3.2.3.2 hiervor]) von Bedeutung sind. Zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass es sich bei G. und F. um gewichtige Belastungszeugen handelt, womit der Kollusionsanreiz naturgemäss hoch ist.