Ob auf den Fotos D. oder – wie der Beschwerdeführer geltend macht – "nur" ihr Fahrzeug und ein Türschild zu sehen war, ist vorliegend irrelevant, zumal primär ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer gar Drittpersonen in seine Überwachungsmassnahmen miteinbezog. Die Strafuntersuchung steht noch am Anfang, wobei von G. und F. ermittlungsrelevante Auskünfte zu erwarten sind, zumal die Intensität und die Mittel der Überwachungsmassnahmen sowie das konkrete Vorgehen des Beschwerdeführers auch für die Qualifikation des Tatbestands (bspw. Nötigung [vgl. E. 3.2.3.2 hiervor]) von Bedeutung sind.