4.2.2. Nach dem jetzigen Stand der Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer G. und F. für die Überwachung von D. einspannte, wobei deren Aufgabe primär darin bestand, Fotos (Türschilder, Fahrzeug, Liegenschaft [vgl. Kurzsichtung Telefon A. der Kantonspolizei Aargau vom 15. Dezember 2022]) zu machen und dem Beschwerdeführer zu senden (vgl. Protokoll Haftverhandlung vom 16. Dezember 2022 [act. 63]). Ob auf den Fotos D. oder – wie der Beschwerdeführer geltend macht – "nur" ihr Fahrzeug und ein Türschild zu sehen war, ist vorliegend irrelevant, zumal primär ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer gar Drittpersonen in seine Überwachungsmassnahmen miteinbezog.