4.1.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach G. und F. Fotos von D. gemacht und diese dem Beschwerdeführer zugesandt hätten, falsch sei. G. und F. hätten nur Fotos vom Fahrzeug von D. und eines Türschilds -9-