4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz bejahte zunächst den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Zur Begründung führte sie an, dass der Beschwerdeführer mehrfach ausgesagt habe, dass G. und F. Fotos von D. gemacht und dem Beschwerdeführer zugeschickt hätten. Es sei die Aufgabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, diese Personen noch einzuvernehmen, wobei im Falle der Entlassung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne, dass er diese Personen kontaktiere und beeinflusse (Verfügung, E. 3.3.2.).