Prima vista betrachtet erscheint es nach dem Gesagten jedenfalls nicht abwegig, wenn die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung von einem dringenden Tatverdacht ausging, weil der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Handlungsfreiheit von D. im Sinne von Art. 181 StGB einschränkte. Da sowohl der dringende Tatverdacht bezüglich der Drohung (vgl. E. 3.2.3.1. hiervor) wie auch die besonderen Haftgründe der Kollusions- und Ausführungsgefahr (E. 4 und E. 5 hiernach) gegeben sind, braucht über diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren nicht abschliessend entschieden zu werden.