Die Aktionen schienen für D. mit der Zeit derart belastend gewesen zu sein, dass sie sich gezwungen sah, eine Anwältin zu mandatieren und beim Bezirksgericht Brugg superprovisorische Fernhaltemassnahmen zu beantragen. Prima vista betrachtet erscheint es nach dem Gesagten jedenfalls nicht abwegig, wenn die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung von einem dringenden Tatverdacht ausging, weil der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Handlungsfreiheit von D. im Sinne von Art. 181 StGB einschränkte.