Gestützt auf die zurzeit glaubhaften Aussagen von D. ist davon auszugehen, dass diese ihr Fahrzeug zeitweise nicht benutzte und auch ihr Mobiltelefon nicht auf sich trug, da sie Angst hatte, überwacht und durch den Beschwerdeführer aufgesucht zu werden. Daher musste sie das Fahrzeug von H. mitbenutzen, wobei dieses ebenfalls durch den Beschwerdeführer mit einem AirTag versehen war. Die Aktionen schienen für D. mit der Zeit derart belastend gewesen zu sein, dass sie sich gezwungen sah, eine Anwältin zu mandatieren und beim Bezirksgericht Brugg superprovisorische Fernhaltemassnahmen zu beantragen.