3.2.3.2. Betreffend den Vorwurf der Nötigung gestand der Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung vom 16. Dezember 2022 unter anderem ein, sowohl im Fahrzeug von H. wie auch in der Jackentasche von D. einen AirTag installiert zu haben (act. 63). Ebenso ist der Beschwerdeführer geständig, F. und G. angefragt zu haben, ob sie für ihn nachforschen können, mit welchem Auto D. unterwegs sei (Protokoll Haftverhandlung vom 16. Dezember 2022 [act. 63]). D. gab anlässlich ihrer Einvernahme an, dass sie nicht mehr gerne mit ihrem Fahrzeug fahre, weil darin bereits AirTags deponiert worden seien (Einvernahme D. vom 13. Dezember 2022, Fragen 15 und 32).