ausgegangen, dass E. diese Todesdrohung nicht an D. weiterleite. Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer und D. seit längerem verheiratet sind und im Sommer 2022 noch gemeinsame Unternehmungen gemacht haben, etwas am Gesagten ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht bezüglich des Vorwurfs der Drohung zu Recht bejaht.