Der Beschwerdeführer nahm – nach jetzigem Stand der Sachlage – mindestens in Kauf, D. in Angst und Schrecken zu versetzen, wobei das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht gewollt und nicht gewusst, dass E. die Drohung an D. weiterleite (Beschwerde, S. 5), als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Der Beschwerdeführer drohte der Tante von D. an, sich und ihre Nichte zu töten, womit der Beschwerdeführer nicht ernsthaft behaupten kann, er sei davon -7-