27. September 2022 beim Bezirksgericht Brugg beantragten Fernhaltemassnahmen unterstrichen wird (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Brugg, Präsidium des Familiengerichts, vom 25. Oktober 2022 [SF.2022.39], Aktenzusammenzug E. 1.). Der Beschwerdeführer nahm – nach jetzigem Stand der Sachlage – mindestens in Kauf, D. in Angst und Schrecken zu versetzen, wobei das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht gewollt und nicht gewusst, dass E. die Drohung an D. weiterleite (Beschwerde, S. 5), als reine Schutzbehauptung zu werten ist.