Selbst wenn der eigentliche Anlass für das Aufsuchen der Polizei "nur" die Überwachung mittels AirTags gewesen sein sollte und D. anlässlich der Einvernahme erst auf Nachfrage hin über den erweiterten Suizid berichtet haben sollte (vgl. Beschwerde, S. 4), vermag das nichts daran zu ändern, dass ihr Sicherheitsgefühl durch die Drohung beeinträchtigt wurde. So gab sie ebenso zu Protokoll, vom Beschwerdeführer bereits bedroht worden zu sein und nicht zu wissen, ob er die Drohungen wahrmachen würde und ferner Angst habe bzw. sich unsicher fühle (Einvernahme D. vom 13. Dezember 2022, Fragen 47 und 49), was im Übrigen durch die bereits am