Wenn nun der Beschwerdeführer – mit Blick auf die geschilderte Situation – in Aussicht stellt, sich und D. umzubringen, ist diese Äusserung dazu geeignet, sie in Angst und Schrecken zu versetzen, wobei sie nach dem Gesagten die Verwirklichung des angedrohten Übels auch befürchten musste. Selbst wenn der eigentliche Anlass für das Aufsuchen der Polizei "nur" die Überwachung mittels AirTags gewesen sein sollte und D. anlässlich der Einvernahme erst auf Nachfrage hin über den erweiterten Suizid berichtet haben sollte (vgl. Beschwerde, S. 4), vermag das nichts daran zu ändern, dass ihr Sicherheitsgefühl durch die Drohung beeinträchtigt wurde.