(vgl. E. 3.2.3.2. hiernach), nach eigenen Angaben primär um herauszufinden, ob sie eine neue Beziehung hat (Beschwerde, S. 4). Wenn nun der Beschwerdeführer – mit Blick auf die geschilderte Situation – in Aussicht stellt, sich und D. umzubringen, ist diese Äusserung dazu geeignet, sie in Angst und Schrecken zu versetzen, wobei sie nach dem Gesagten die Verwirklichung des angedrohten Übels auch befürchten musste.