Der Beschwerdeführer scheint ferner davon auszugehen, dass D. eine Beziehung mit H. eingegangen ist bzw. ein Doppelleben führt (Hafteröffnungseinvernahme vom 14. Dezember 2022, Fragen 16 und 24), womit auch Eifersucht eine Rolle spielen dürfte (vgl. auch E. 5.2.2. hiernach). Dass der Beschwerdeführer eifersüchtig zu sein scheint und mit der Trennung nicht umgehen kann, ergibt sich ferner daraus, dass gegen den Beschwerdeführer bereits Fernhaltemassnahmen zu D. erlassen werden mussten (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Brugg, Präsidium des Familiengerichts, vom 25. Oktober 2022 [SF.2022.39]) und er sie (u.a.) mit AirTags überwachte