Bei der Äusserung des Beschwerdeführers gegenüber E. handelte es sich um die Androhung eines erweiterten Suizids, wodurch der Beschwerdeführer konkret damit drohte, D. zu töten (Todesdrohung). Es ist dabei unbeachtlich, dass die Drohung gegenüber E. und nicht direkt gegenüber D. erfolgte, zumal sich die Androhung des Übels gegen Rechtsgüter des Bedrohten, gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selber richten kann, wobei die Androhung geeignet sein muss, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (DELON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 180 StGB).