3.2.3. 3.2.3.1. Bezüglich des Vorwurfs der Drohung gestand der Beschwerdeführer ein, E. am Telefon mitgeteilt zu haben, dass das Leben so keinen Wert mehr habe und er sich umbringen werde. Er werde aber nicht alleine gehen, sondern er werde seine Ehefrau (folglich D.) mitnehmen (Hafteröffnungseinvernahme vom 14. Dezember 2022, Fragen 15 ff.). Der Beschwerdeführer beteuerte ferner, dass die Morddrohung nicht so gemeint gewesen sei, er sei vor ein paar Tagen in einem Tief gewesen und dann könne es vorkommen, dass man solche Gedanken habe (Hafteröffnungseinvernahme vom 14. Dezember 2022, Fragen 11 ff.). -6-