Der Beschwerdeführer habe die Äusserungen im Vertrauen gegenüber E. gemacht und weder gewollt noch damit gerechnet, dass diese an D. weitergetragen würden. Er habe D. nicht drohen wollen und habe auch nicht gewollt, dass diese in Angst oder Schrecken versetzt würde. Betreffend die Nötigung erfülle das Anbringen von GPS-Trackern keinen Straftatbestand. Die GPS-Tracker, welche aufgefunden worden seien, könnten einfach ausgeschaltet oder weggeworfen werden, womit sie den Standort von D. nicht mehr angegeben hätten. Es sei ferner nicht nachzuvollziehen, inwiefern es der Wille des Beschwerdeführers sein solle, dass D. ihre Lebensgewohnheiten ändere oder ein anderes Fahrzeug benutze.