Der Beschwerdeführer habe sich jedoch stets vollumfänglich an das Kontakt- und Rayonverbot gehalten, was zeige, dass er sich an gerichtlich angeordnete Auflagen halte. Ferner seien die Aussagen von D., wonach sie seit Jahren psychische Gewalt erfahre, absolut unglaubwürdig. Sie lebe seit 23 Jahren in einer Ehe mit dem Beschwerdeführer und habe mit ihm seit der Trennung am 16. Juli 2022 noch drei Mal gemeinsame Kurzferien im Tessin verbracht, wobei auch weitere gemeinsame Erlebnisse stattgefunden hätten (bspw. Besuch ESAF in Pratteln, Geburtstagsfest der Mutter des Beschwerdeführers, Militärbesuchstag des gemeinsamen Sohns in S.).