Die Aussage betreffend den erweiterten Suizid habe D. anlässlich ihrer Einvernahme auf die konkrete Frage betreffend die erfolgten Drohungen nicht erwähnt, sondern erst auf die Frage, ob sie an einer Strafverfolgung interessiert sei. Der Beschwerdeführer habe verschiedene Hinweise gehabt, dass D. eine Liaison mit H. eingegangen sei und habe deshalb herausfinden wollen, ob es zutreffe. Diese Erkenntnisse seien auch für das laufende Eheschutzverfahren von Bedeutung. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch stets vollumfänglich an das Kontakt- und Rayonverbot gehalten, was zeige, dass er sich an gerichtlich angeordnete Auflagen halte.