der Beschwerdeführer nie körperliche Gewalt gegen sie ausgeübt habe, wobei als gefährlichste Situation beschrieben werde, dass sich der Beschwerdeführer wie eine Wand vor sie hingestellt habe. Worin die psychische Gewalt bestanden habe, welche D. erwähnt habe, werde durch sie mit keinem Wort ausgeführt. Die Aussage betreffend den erweiterten Suizid habe D. anlässlich ihrer Einvernahme auf die konkrete Frage betreffend die erfolgten Drohungen nicht erwähnt, sondern erst auf die Frage, ob sie an einer Strafverfolgung interessiert sei.