3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass in der angefochtenen Verfügung nur die ihn belastenden Momente explizit erwähnt würden. So werde etwa ausser Acht gelassen, dass sich E. nicht an die Aussagen des Beschwerdeführers bzgl. erweiterten Suizids habe erinnern können. Der Beschwerdeführer habe dies aus freien Stücken zugegeben, seine Aussage aber insofern relativiert, als dass er die Drohung nicht ernst gemeint habe. Weiter habe die Vorinstanz eine massive Kürzung bei den Aussagen von D. vorgenommen. So habe diese auch ausgesagt, dass -5-