ihm – wie vorliegend – möglich war, die Beweggründe für den Entscheid nachzuvollziehen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 3. 3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen wurden durch die Vorinstanz zutreffend dargelegt, womit darauf verwiesen werden kann (Verfügung, E. 3.2.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO).