Weiter führte die Vorinstanz in der Begründung zu sämtlichen Haftvoraussetzungen nachvollziehbar und – für einen Haftentscheid – ausführlich aus, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, so dass es für den Beschwerdeführer auch ohne weiteres möglich war, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache mit Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterzuziehen. Entgegen dem Beschwerdeführer war es nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzte und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegte (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 184 E. 2.2.1), solange es