Auch wenn die vorinstanzliche Würdigung betreffend den dringenden Tatverdacht eher kurz ausgefallen ist, geht aus dem Entscheid klar hervor, dass aus den Aussagen der Beteiligten auf den Tatverdacht geschlossen wurde. Weiter führte die Vorinstanz in der Begründung zu sämtlichen Haftvoraussetzungen nachvollziehbar und – für einen Haftentscheid – ausführlich aus, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, so dass es für den Beschwerdeführer auch ohne weiteres möglich war, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache mit Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterzuziehen.