2.2. Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung die theoretischen Grundlagen der jeweiligen Haftvoraussetzungen (Verfügung, E. 3.2.1., E. 3.3.1., E. 3.4.1., E. 3.5.1.) sowie die im Verfahren erhobenen und für die Beurteilung der Sache massgeblichen Beweise (insb. die diversen Einvernahmen [Verfügung, E. 3.2.3.–3.2.6.]) dar. Auch wenn die vorinstanzliche Würdigung betreffend den dringenden Tatverdacht eher kurz ausgefallen ist, geht aus dem Entscheid klar hervor, dass aus den Aussagen der Beteiligten auf den Tatverdacht geschlossen wurde.