2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf seine Vorbringen eingegangen sei (Beschwerde, S. 11 f.) und nicht darlege, inwiefern die einzelnen – dem Beschwerdeführer zur Last gelegten – Tatbestände erfüllt sein sollten (Beschwerde, S. 6). Auf die Rüge ist wegen deren formeller Natur vorab einzugehen. -4-