- Kontaktverbot zu Frau F. und Herrn G. bis diese beiden Personen befragt wurden; - Kontaktverbot zu Frau D.; - Rayonverbot im Umkreis von 300m von Frau D.; - Verbot des Erwerbs von Schusswaffen; - Verbot des Tragens von Stich- und Schusswaffen; - Verpflichtung zur wöchentlichen Wahrnehmung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 9. Januar 2023 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme zu verzichten.