Der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft von drei Monaten sei abzuweisen und stattdessen sei die Beschuldigte unverzüglich freizulassen. Eventualiter sei der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft von drei Monaten abzuweisen und stattdessen seien der Beschuldigten unter Androhung der Versetzung in Untersuchungshaft folgende Ersatzmassnahmen aufzuerlegen.