2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch zu stellen." 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 20. Dezember 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung vom 16. Dezember 2022 des Zwangsmassnahmengerichts sei vollumfänglich aufzuheben. 2. -3-