Überdies dürfte es sich bei der Forderung ohnehin nicht um einen Zivilanspruch, sondern vielmehr um eine Forderung aus Staatshaftung handeln, da der Beschwerdeführer die Forderung zumindest sinngemäss aus Handlungen von Personen in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit ableitet. Allfällige derartige Ansprüche können ohnehin nicht adhäsionsweise im Rahmen eines Strafverfahrens geltend gemacht werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2021 vom 14. Februar 2022 E. 4). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher ebenfalls nicht einzutreten.