320 Abs. 3 StPO, wonach in Nichtanhandnahmeverfügungen keine Zivilklagen behandelt werden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinander und genügt damit auch diesbezüglich dem Begründungserfordernis nicht (vgl. E. 1.2 hiervor). Überdies dürfte es sich bei der Forderung ohnehin nicht um einen Zivilanspruch, sondern vielmehr um eine Forderung aus Staatshaftung handeln, da der Beschwerdeführer die Forderung zumindest sinngemäss aus Handlungen von Personen in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit ableitet.