6. Der Beschwerdeführer beharrt vor Obergericht auf seiner Schadenersatzforderung von ca. Fr. 3'000'000.00. Er führt in der Beschwerde dazu lediglich aus, diese Vermögenseinbusse sei wegen […] eingetreten (Beschwerde S. 1, "Zu P 6"). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat begründet, weshalb sie die Schadenersatzforderung nicht behandelt hat (E. 6 der angefochtenen Verfügung). Dabei verweist sie zutreffend auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO, wonach in Nichtanhandnahmeverfügungen keine Zivilklagen behandelt werden.