Im Ergebnis stellt eine in Bezug auf den Inhalt transparent kommentierte Urkunde eine neue, vom jeweiligen Bearbeiter verfasste Urkunde dar, die weder über ihre Echtheit noch über den verurkundeten Inhalt täuscht. Dies deshalb, weil eine bezüglich des Inhalts transparent bearbeitete Urkunde – in welcher die Bearbeitungen kenntlich gemacht und damit gerade nicht verschleiert werden – eben nicht als Zeugnis für den ursprünglichen Gehalt der Urkunde zu verstehen ist, sondern einzig als Zeugnis für den transparent bearbeiteten Gehalt der Urkunde.